Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform sind auf folgender Homepage veröffentlicht:
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerarten/Grundsteuer/
Nähere Informationen liegen der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg leider nicht vor. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

Für jede Behörde (z.B. Stadt Gräfenberg, Kommunalunternehmen Gräfenberg usw.) wird ein separates Lastschriftmandat mit Unterschrift benötigt.

Mit dem Einbau eines Gartenwasserzählers wird die Hauswasseranlage erweitert. Für die Erweiterung sind Vorgaben zu berücksichtigen (näheres siehe Einverständniserklärung beim Einbau eines Gartenwasserzählers).
Konkrete Regelungen hierfür gibt es nur für das Kommunalunternehmen Gräfenberg und den Stadtteil Sollenberg.

Nach der Übergabe Wasseruhr ablesen.

Es wird einmal jährlich (Berechnungszeitraum 01.10. bis 30.09.) abgerechnet, es ergehen Mitte September Ablesebriefe zur Zählerstandsermittlung, alle drei Jahre Ablesung durch Ableser für Gräfenberg.
Für den Ortsteil Sollenberg (Berechnungszeitraum 01.01 bis 31.12.) werden die Zählerstände vom Wasserzweckverband Betzensteingruppe mitgeteilt.

Die Kanalabrechnung erfolgt direkt durch die Stadt Gräfenberg (näheres siehe Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für die Stadtteile Gräfenberg, Gräfenbergerhüll usw. und Beitrags- und Gebuhrensatzung für die Ortsteile Haidhof, Hohenschwärz usw.)

Die Wasserabrechnung erfolgt durch das Kommunalunternehmen Gräfenberg (näheres siehe Beitrags- und Gebührensatzung für die Stadteile Gräfenberg, Gräfenbergerhüll usw. und Beitrags-und Gebührensatzung für Haidhof, Hohenschwärz, usw.)

Wichtig:
Es ist zu beachten, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer gem. § 9 GrStG ist. Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, ändert das Finanzamt den Einheitswertbescheid mit Wirkung zum folgenden 1. Januar. Die Stadt/Gemeinde darf davon nicht abweichen.
Der Verkäufer bleibt daher in jedem Fall noch bis zum Ende des Veräußerungsjahres steuerpflichtig und hat die Grundsteuer zu zahlen! Eine Erstattung der anteiligen Grundsteuer für das Verkaufsjahr kann der Verkäufer nur auf privatrechtlichen Weg vom Erwerber verlangen.

Mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages entscheidet das zuständige Finanzamt auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind wir daher an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und die darin getroffenen Feststellungen so lange gebunden, bis das Finanzamt den Grundbesitz dem Käufer durch besonderen Bescheid zugerechnet hat.

Eine Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der vom zuständigen Finanzamt festgestellte „Grundsteuermessbetrag“. Im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.
Die Höhe des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages ergeben sich aus dem Einheitswert-/Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält. Einwände gegen die Bewertung des Grundstücks sind daher bei dem Finanzamt anzubringen (Einspruch), das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.
Der Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes wird mit dem Grundsteuerhebesatz der Gemeinden multipliziert und ergibt sodann die Höhe der zu leistenden Grundsteuer.