Eine Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der vom zuständigen Finanzamt festgestellte „Grundsteuermessbetrag“. Im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.
Die Höhe des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages ergeben sich aus dem Einheitswert-/Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält. Einwände gegen die Bewertung des Grundstücks sind daher bei dem Finanzamt anzubringen (Einspruch), das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.
Der Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes wird mit dem Grundsteuerhebesatz der Gemeinden multipliziert und ergibt sodann die Höhe der zu leistenden Grundsteuer.
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