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Max Mustermann
Sofern Sie noch nie verheiratet oder verlebenspartnert waren, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und keine Kinder haben, benötigen Sie zur Anmeldung einer Eheschließung für jeden Eheschließenden folgende Unterlagen:
– Aktuelle Abschrift aus dem Geburtenregister (erhältlich bei Ihrem Geburtsstandesamt)
– Aktuelle, erweiterte Meldebescheinigung (erhältlich bei Ihrem Einwohnermeldeamt)
– Gültiges Ausweisdokument
Ggf. werden aufgrund der näheren Prüfung noch weitere Unterlagen benötigt.
Für alle weiteren Fälle insbesondere bei Auslandsbeteiligung bitten wie Sie, sich mit unserem Standesamt in Verbindung zu setzen.
Für einen Kirchenaustritt müssen Sie persönlich bei unserem Standesamt vorsprechen. Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:
– Gültiges Ausweisdokument
Die Kosten für einen Kirchenaustritt betragen 35,00 € inklusive der Bescheinigung über den Austritt.
Die Zuständigkeit regelt sich nach dem Abstand der Feuerstelle zum Waldrand.
Sofern der Abstand kleiner als 100 m ist, wenden Sie sich bitte an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Außenstelle Scheßlitz, Neumarkt 20, 96110 Scheßlitz.
Sofern der Abstand größer ist als 100 m, ist die VGem Gräfenberg zuständig.
In diesem Fall füllen Sie bitte die „Anzeige zum Abbrennen eines Lagerfeuers, Nutzfeuers oder Sonnwendfeuers“ vollständig aus und lassen ihn uns mit einem Lageplan zukommen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die angegebenen Daten sowie die Einhaltung der aufgeführten Auflagen und Hinweise.
Es wird keine Genehmigung erteilt, das Abbrennen erfolgt eigenverantwortlich.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass bei aktueller Waldbrandgefahr der Warnstufe 4 und 5 das Abbrennen – unabhängig einer Anzeige oder Genehmigung – unbedingt zu unterlassen ist!
Bitte beachten Sie auch die untenstehenden Hiinweise der Integrierten Leitstelle Bamberg-Forchheim.
Feuerwerke dürfen grundsätzlich ohne Genehmigung nur in der Zeit von 31. Dezember bis 01. Januar abgebrannt werden.
Zwischen dem 02. Januar und dem 30. Dezember dürfen Feuerwerke nur mit Genehmigung der Gemeinde aufgrund eines besonderen Anlasses abgebrannt werden.
Damit Sie diese Genehmigung erhalten können, füllen Sie bitte den „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen und Erwerb pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) der Kategorie II nach den §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)“ vollständig aus und lassen ihn mir mit Ihrer Unterschrift und der des Grundstückseigentümers zukommen. Der/die Antragsteller/in muss volljährig sein.
Sofern ein Feuerwerk der Kategorie II hierfür gekauft werden möchte, muss dies im Antrag entsprechend angekreuzt werden.
Der Antrag ist grundsätzlich zwei Wochen vor Abbrennen zu stellen.
Es wird für die Genehmigung eine Gebühr i. H. v. 30,00 € fällig.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass bei aktueller Waldbrandgefahr der Warnstufe 4 und 5 das Abbrennen – unabhängig einer erteilten Genehmigung – unbedingt zu unterlassen ist!
Am besten schreiben Sie mir eine Mail bzw. nutzen das Kontaktformular.
Bitte schildern Sie alle Details auf schriftlichem Wege und legen ggf. Arztrechnungen etc. vor. Zusätzlich geben Sie bitte auch an, ob Ihr Name in einem Bescheid genannt werden darf und Sie ggf. in einem Gerichtsverfahren als Zeuge aussagen würden.
Aufgrund einer telefonischen Mitteilung kann unsererseits leider nichts veranlasst werden, es wird eine schriftliche Schilderung, ggf. mit Nachweisen benötigt.
Die Einladungen zu den Sitzungen werden mindestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung versandt. Aus diesem Grund müssen die Bauantragsunterlagen bis spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin vollständig vorliegen.
Hierzu wurde eine Friedhofsgebührensatzung von der Stadt Gräfenberg erlassen. Diese finden Sie auf der Homepage der Stadt Gräfenberg zum Download.
Auf dem Friedhof Thuisbrunn wird die Grabherstellung weiterhin von der Stadt Gräfenberg organisiert. Die Vergabe der Grabrechte etc. obliegt auch weiterhin der Kirchenverwaltung Thuisbrunn.
Die Kosten der Bestattung (Grabherstellung, Nutzung der Leichenhalle) werden mittels schriftlichen Bescheid inkl. Aufschlüsselung der einzelnen Kosten an Sie verrechnet. Der Gesamtbetrag ist dann einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu bezahlen (bar oder per Überweisung).
Die Erlaubnis für ein Zeltlager ist immer dann erforderlich, wenn es aus mehr als drei Zelten besteht und es für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten errichtet werden soll (Art. 25 Abs. 2 LStVG).
Sollte Ihr Zeltlager im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist für die Erlaubnis das Landratsamt Forchheim als Untere Naturschutzbehörde zuständig. Ob das geplante Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt, können Sie auf dieser Karte nachsehen.
Wenn Ihr Zeltlager nicht im Landschaftsschutzgebiet liegt, ist die Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg für die Erlaubnis zuständig:
Zur Antragstellung füllen Sie bitte spätestens zwei Wochen vor Beginn des Zeltlagers den untenstehenden “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung eines Zeltlagers” aus und senden ihn mit Ihrer und der Unterschrift des Grundstückeigentümers an mich.
Insbesondere ist anzugeben, wie viele Teilnehmer und Zelte vorhanden sind und wie das Abwasser entsorgt wird.
Wichtig ist, dass bei Entzündung eines offenen Feuers eine zusätzliche Erlaubnis bzw. Anzeige notwendig ist!
Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie zusätzlich, dass
Nach Einreichung wird Ihr Antrag geprüft und ggf. die Erlaubnis erteilt.
Weitere allgemeine Informationen hinsichtlich Zeltlager können Sie hier abrufen.
Für Vereine wurde die Möglichkeit geschaffen, ihre Veranstaltungen selbst in den Veranstaltungskalender der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg einzutragen.
Zur Beantragung eines neuen Logins füllen Sie bitte das untenstehende Formular “Anlage Login” vollständig aus, die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtangaben.
Anschließend übersenden Sie es uns bitte unterschrieben per Fax an 09192/709-75 oder per E-Mail an info@graefenberg.de. Daraufhin werden Sie den Login per Briefpost erhalten. Hierbei fügen wir auch entsprechende Anleitungen zur Pflege Ihrer Veranstaltungen bei, diese sind zusätzlich untenstehend veröffentlicht.
Der Login sowie die Veröffentlichung eigener Veranstaltungen ist für Sie kostenfrei.
Für Rückfragen ist die Angabe weiterer Kontaktdaten sinnvoll.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage der Wildschadenersatzregelung bilden das Bundesjagdgesetz (§§ 29 ff), das Bayerische Jagdgesetz (Art. 45 ff), die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (§§ 25 ff) und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Ersatzpflichtiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur ein Schaden, der an einem bejagbaren Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild (insbesondere Reh- und Schwarzwild), Wildkaninchen und Fasanen verursacht worden ist.
Für Schäden an nicht bejagbaren Flächen – so genannte befriedete Bezirke (z. B. bebaute Bereiche, Gebäude und die anschließenden Hofflächen und Hausgärten mit Umfriedung) – besteht keine Entschädigungspflicht. Durch Zäune geschützte fortliche Kulturen zählen nicht zu den befriedeten Bezirken!
Verfahren
Durch den Geschädigten muss der Schaden bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift angemeldet werden – hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sodass bei verspäteter Anmeldung keine Entschädigung erfolgen kann. Eine telefonische Meldung bei der Gemeinde reicht nicht aus!
Es gelten folgende Fristen nach § 34 BJagdG:
Für die schriftliche Meldung stellen wir ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Sie finden es unter “Relevante Dokumente” > “VGG Anzeige Wildschaden” (siehe unten).
Vorrangig sollen sich die Beteiligten gütlich einigen. Dies ist auch ohne Verfahren bei der Gemeinde möglich.
Ist eine gütliche Einigung nicht absehbar, ist von der Gemeinde das offizielle Verfahren zu eröffnen und ein Wildschadensschätzer zu beauftragen, welcher im Beisein aller Beteiligten den entstandenen Schaden beurteilt.
Aufgrund dieses Schätzgutachtens wird dann auch der Vorbescheid der Gemeinde erlassen, gegen den bei Nicht-Anerkennung des Schadens der Rechtsweg eingelegt werden kann.
Montag – nur mit Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag – ohne Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch – nur mit Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag – ohne Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag – nur mit Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Senden Sie uns Ihr Anliegen – Felder mit (*) sind notwendig