Die Einladungen zu den Sitzungen werden mindestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung versandt. Aus diesem Grund müssen die Bauantragsunterlagen bis spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin vollständig vorliegen.

Für den vollständigen Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen sind die beiden folgenden Fälle zu unterscheiden:

Verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von:
– baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen
– freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3

Anzeigepflichtige Vorhaben nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Für diese Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:
– ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
– bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 die Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
– bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Bauanfragen können im Vorfeld von künftigen Anträgen oder allgemeiner Art an die Bauordnungsbehörde gerichtet werden. Die unverbindliche Auskunft ist jedoch nur für kleinere Vorhaben und grundsätzliche Fragen einholbar und bezieht sich auf den jeweiligen Zeitpunkt der gültigen Rechtslage.

Beantragung:
Der Antrag kann entweder per Post oder bei einer persönlichen Vorsprache gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen:
Wir benötigen einen schriftlichen, formlosen Antrag mit Beschreibungen und Plänen, soweit diese zur Beantwortung erforderlich sind. Analog können die Unterlagen eines Bauantrag hergenommen werden, diese können Sie hier herunterladen.

Bei Zweifeln an der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens gibt es die Möglichkeit eines Vorbescheides. Einzelne Fragen des Bauvorhabens können auf diesem Weg vorab entschieden werden, noch bevor ein Bauantrag eingereicht wird. Den Antrag auf einen solchen Vorbescheid können Sie auch als möglicher Käufer stellen, ohne dass Sie bereits Grundstückseigentümer sind.

Rechtliche Grundlage:
Art. 71 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Beantragung:
Der Antrag kann entweder per Post versandt oder bei einer persönlichen Vorsprache abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen:
– Antrag auf Vorbescheid/Baugenehmigung/Genehmigungsfreistellung – hier können Sie die Formulare downloaden.
– Bauunterlagen, die erforderlich sind, um die in dem Antrag angesprochenen Fragen beurteilen und beantworten zu können
– ggf. Amtlicher Lageplan

Gebühren:
Es werden Gebühren in Höhe von 10,00 € erhoben.

Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Bei Sonderbauten ist der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde umfassender als im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem nur ein Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen geprüft wird. Für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen ist im Übrigen der Bauherr selbst verantwortlich. Die Gemeinde prüft lediglich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen.

Rechtliche Grundlage:
Art. 64 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Beantragung:
Der Antrag kann entweder per Post versandt oder bei einer persönlichen Vorsprache abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen:
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen – Bauvorlagenverordnung
Hier können Sie die Formulare downloaden.

Gebühren:
Es werden Gebühren in Höhe von 10,00 € erhoben.