Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Bundestagswahl am 26.09.2021
Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
sechs Monate vor der Wahl Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben jedoch nach § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird (Telefon: 09192/709-0, Telefax: 09192/709-75, E-Mail: buergerbuero@graefenberg.de).
Gräfenberg, 04.03.2021
Ralf Kunzmann
Erster Vorsitzender