Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der
Landtags- und Bezirkswahl am 8. Oktober 2023
sechs Monate vor der Wahl Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben jedoch nach § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird (Telefon: 09192/709-0, Telefax: 09192/709-75, E-Mail: buergerbuero@graefenberg.de).
Gräfenberg, 05.04.2023
Ralf Kunzmann
Erster Vorsitzender