Amt II – Finanzverwaltung
Frau Welker
Frau Welker
Nach § 11 der Hundesteuersatzung muss derjenige, der einen über vier Monate alten Hund hält, diesen unverzüglich bei der Gemeinde anmelden.
Die Informationen zu den konkreten Steuersätzen entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung Ihrer Wohnsitzgemeinde. Diese stehen auf der jeweiligen Homepage zum Download bereit.
Ersatzmarken können im Wert von 2,00 € in der Finanzverwaltung abgeholt werden.
Die Wasserversorgung für den Markt Hiltpoltstein übernimmt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Betzensteingruppe.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an diese Stelle.
Die Abwasserentsorgung wird grundsätzlich von der Marktgemeinde selbst geregelt.
Die Informationen zu den konkreten Gebührensätzen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Satzungen. Diese steht auf der Homepage zum Download bereit.
Wichtig bei Eigentümerwechsel !!
Wasserzählerstand bei Übergaben an den Neueigentümer an den Markt Hiltpoltstein melden.
Es sind 3 Vorauszahlungen möglich und üblich, diese werden anteilig berechnet nach dem Vorjahresverbrauch (Fälligkeiten: 01.05./01.08./01.11.).
Das Abrechnungsjahr läuft von 01.01. bis 31.12.; die Abrechnung erfolgt im Februar/März.
Die Mitteilung der Abwasserzählerstände erfolgt jährlich durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Betzensteingruppe.
In Hiltpoltstein können ggf. Gartenwasserzähler bei der Berechnung der Kanalgebühren in Abzug gebracht werden.
Die Informationen zu den konkreten Gebührensätzen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Satzungen. Diese steht auf der Homepage der Gemeinde Weißenohe zum Download bereit.
Wichtig bei Eigentümerwechsel !!
Wasserzählerstand bei Übergaben an den Neueigentümer an die Gemeinde Weißenohe melden.
Es sind 3 Vorauszahlungen möglich und üblich, diese werden anteilig berechnet nach dem Vorjahresverbrauch (Fälligkeiten: 01.02./01.05./01.08.).
Das Abrechnungsjahr läuft von 01.10. bis 30.09.; die Abrechnung erfolgt im Oktober/November.
Die Mitteilung der Wasserzählerstände erfolgt jährlich durch Anschreiben der Eigentümer und 3-jährig durch Ablesung durch Beauftragte.
– Grundsteuer A (agrarisch – für Grundstücke der Landwirtschaft)
– Grundsteuer B (baulich – für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude)
Der Hebesatz vom Hundert entspricht
– in Gräfenberg: 440,00
– in Hiltpoltstein: 450,00
– in Weißenohe: 440,00
Die Fälligkeit der Grundsteuer ist
– für Jahreszahler am 01.07.
– für Quartalszahler am 15.02./15.05./15.08./15.11.
Mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages entscheidet das zuständige Finanzamt auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind wir daher an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und die darin getroffenen Feststellungen so lange gebunden, bis das Finanzamt den Grundbesitz dem Käufer durch besonderen Bescheid zugerechnet hat.
Bitte rufen Sie bei uns im Bürgerbüro unter 09192/709-0 an, um klären zu können, ob der Bürgerbus am gewünschten Termin noch zur Verfügung steht.
Sollte das der Fall sein, wird alles Weitere mit Ihnen telefonisch besprochen.
Wichtig: Es müssen immer die Namen der Fahrer angegeben und deren Führerscheine (in Kopie) vorgelegt werden! Ebenso ist eine Kaution in Höhe von 50,00 € zu hinterlegen.
Im untenstehenden Dokument finden Sie weitere Informationen zur Anmietung und Nutzung.
Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform sind auf folgender Homepage veröffentlicht:
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerarten/Grundsteuer/
Nähere Informationen liegen der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg leider nicht vor. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.
Eine Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der vom zuständigen Finanzamt festgestellte „Grundsteuermessbetrag“. Im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.
Die Höhe des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages ergeben sich aus dem Einheitswert-/Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält. Einwände gegen die Bewertung des Grundstücks sind daher bei dem Finanzamt anzubringen (Einspruch), das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.
Der Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes wird mit dem Grundsteuerhebesatz der Gemeinden multipliziert und ergibt sodann die Höhe der zu leistenden Grundsteuer.
Wichtig:
Es ist zu beachten, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer gem. § 9 GrStG ist. Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, ändert das Finanzamt den Einheitswertbescheid mit Wirkung zum folgenden 1. Januar. Die Stadt/Gemeinde darf davon nicht abweichen.
Der Verkäufer bleibt daher in jedem Fall noch bis zum Ende des Veräußerungsjahres steuerpflichtig und hat die Grundsteuer zu zahlen! Eine Erstattung der anteiligen Grundsteuer für das Verkaufsjahr kann der Verkäufer nur auf privatrechtlichen Weg vom Erwerber verlangen.
Montag – nur mit Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag – ohne Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch – nur mit Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag – ohne Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
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