Amt I – Haupt- und Bauamt
Herr Körber
Herr Körber
Bitte füllen Sie mindestens 2 Wochen im Voraus den unten stehenden Antrag vollständig aus und senden ihn uns unterschrieben zu (gerne auch per Mail oder Fax).
Anschließend werden wir prüfen, ob eine Sperrung o. Ä. an der beantragten Stelle möglich ist.
Sie erhalten dann eine Anordnung mit Beschilderungs- bzw. Regelplan zugesandt.
Die Kosten belaufen sich für eine Erstgenehmigung für Privatpersonen auf 35,00 €, für Firmen auf 45,00 €. Eine Verlängerung bzw. Änderung ist für Privatpersonen kostenfrei, für Firmen fallen 35,00 € Gebühr an.
Die Kosten sind nach Erhalt der Anordnung zu überweisen.
Bitte sprechen Sie persönlich zu unseren Öffnungszeiten bei uns im Bauamt vor.
Die Kosten belaufen sich auf 36,00 €, welche sofort zu entrichten werden, da der Auszug direkt ausgegeben wird.
Die Bodenrichtwerte für die Stadt Gräfenberg, den Markt Hiltpoltstein und die Gemeinde Weißenohe können Sie persönlich oder telefonisch bei uns erfragen.
Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Bei Sonderbauten ist der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde umfassender als im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem nur ein Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen geprüft wird. Für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen ist im Übrigen der Bauherr selbst verantwortlich. Die Gemeinde prüft lediglich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen.
Rechtliche Grundlage:
Art. 64 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Beantragung:
Der Antrag kann entweder per Post versandt oder bei einer persönlichen Vorsprache abgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen:
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen – Bauvorlagenverordnung
Hier können Sie die Formulare downloaden.
Gebühren:
Es werden Gebühren in Höhe von 10,00 € erhoben.
Bei Zweifeln an der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens gibt es die Möglichkeit eines Vorbescheides. Einzelne Fragen des Bauvorhabens können auf diesem Weg vorab entschieden werden, noch bevor ein Bauantrag eingereicht wird. Den Antrag auf einen solchen Vorbescheid können Sie auch als möglicher Käufer stellen, ohne dass Sie bereits Grundstückseigentümer sind.
Rechtliche Grundlage:
Art. 71 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Beantragung:
Der Antrag kann entweder per Post versandt oder bei einer persönlichen Vorsprache abgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen:
– Antrag auf Vorbescheid/Baugenehmigung/Genehmigungsfreistellung – hier können Sie die Formulare downloaden.
– Bauunterlagen, die erforderlich sind, um die in dem Antrag angesprochenen Fragen beurteilen und beantworten zu können
– ggf. Amtlicher Lageplan
Gebühren:
Es werden Gebühren in Höhe von 10,00 € erhoben.
Bitte füllen Sie den Antrag auf Sondernutzung aus und senden diesen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an uns.
Die Kosten richten sich nach Größe, Anzahl und Dauer der Plakatierung.
Bauanfragen können im Vorfeld von künftigen Anträgen oder allgemeiner Art an die Bauordnungsbehörde gerichtet werden. Die unverbindliche Auskunft ist jedoch nur für kleinere Vorhaben und grundsätzliche Fragen einholbar und bezieht sich auf den jeweiligen Zeitpunkt der gültigen Rechtslage.
Beantragung:
Der Antrag kann entweder per Post oder bei einer persönlichen Vorsprache gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen:
Wir benötigen einen schriftlichen, formlosen Antrag mit Beschreibungen und Plänen, soweit diese zur Beantwortung erforderlich sind. Analog können die Unterlagen eines Bauantrag hergenommen werden, diese können Sie hier herunterladen.
Für den vollständigen Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen sind die beiden folgenden Fälle zu unterscheiden:
Verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von:
– baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen
– freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3
Anzeigepflichtige Vorhaben nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Für diese Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:
– ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
– bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 die Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
– bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Montag – nur mit Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag – ohne Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch – nur mit Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag – ohne Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag – nur mit Terminvereinbarung
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Senden Sie uns Ihr Anliegen – Felder mit (*) sind notwendig